OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.02.2003
20 W 39/03
Normen:
KostO § 14 Abs. 3 S. 2 ; KostO § 19 ; KostO § 20 Abs. 1 S. 2 ;

Ermessensausübung bei Zulassung der weiteren Beschwerde

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.02.2003 - Aktenzeichen 20 W 39/03

DRsp Nr. 2003/3978

Ermessensausübung bei Zulassung der weiteren Beschwerde

Das Landgericht hat das ihm bei der Zulassung der weiteren Beschwerde zustehende Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt, wenn es bei einer auf der Würdigung von Tatsachen beruhenden Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung angenommen hat. Allein das Vorhandensein unterschiedlicher Rechtsauffassungen zwingt nicht zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung.

Normenkette:

KostO § 14 Abs. 3 S. 2 ; KostO § 19 ; KostO § 20 Abs. 1 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1), die in dem im Schriftsatz vom 21.01.2003 geäußerten Begehren liegt, die Akte dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorzulegen, ist mangels Zulassung in dem landgerichtlichen Beschluss vom 02.12.2002 nicht statthaft ( § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO).

Im ersten Absatz auf Seite 5 dieses Beschlusses heißt es:

Zur Zulassung der weiteren Beschwerde (§ 14 Abs. 3 KostO) bestand mangels grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen kein Anlass. Also hat die Kammer entgegen der Meinung des Beteiligten zu 1) bereits über die Zulassung entschieden und zwar ablehnend, weshalb folgerichtig im Beschlusstenor auch kein Ausspruch über die Zulassung der weiteren Beschwerde enthalten ist.