Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1), die in dem im Schriftsatz vom 21.01.2003 geäußerten Begehren liegt, die Akte dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorzulegen, ist mangels Zulassung in dem landgerichtlichen Beschluss vom 02.12.2002 nicht statthaft ( § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO).
Im ersten Absatz auf Seite 5 dieses Beschlusses heißt es:
Zur Zulassung der weiteren Beschwerde (§ 14 Abs. 3 KostO) bestand mangels grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen kein Anlass. Also hat die Kammer entgegen der Meinung des Beteiligten zu 1) bereits über die Zulassung entschieden und zwar ablehnend, weshalb folgerichtig im Beschlusstenor auch kein Ausspruch über die Zulassung der weiteren Beschwerde enthalten ist.
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