Gegenstand des Rechtsstreits waren Zahlungsansprüche der Klägerin, denen die Beklagte im Wege der Hauptaufrechnung bestimmte eigene Forderungen entgegensetzte. Nach Erlass eines Vorbehaltsurteils und Einleitung der Beweisaufnahme über die Voraussetzungen der von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche hat die Beklagte erklärt, dass ihre zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteten Zahlungen nunmehr als Erfüllung gelten sollten, und auf ihre Ansprüche verzichtet, wo-rauf die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben.
Hiergegen hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig (§ 91 a ZPO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes waren nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben (§ 91a ZPO).
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