BGH - Beschluss vom 02.07.2009
V ZB 54/09
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 281; GVG § 72 Abs. 2; RVG § 13; RVG Anlage 1.3.2.1; RVG Anlage 1.3.2.1;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 03.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 82/09
AG Mannheim, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 1028/08

Ermäßigung der Verfahrensgebühr in Berufungsverfahren bei vorzeitiger Beendigung eines Antrages nach vorherigem Hinweis auf eine vermutliche Unzuständigkeit des Berufungsgerichts; Voraussetzungen für die Erstattung der aufgewendeten Kosten einer Partei in einem Berufungsverfahren im Hinblick auf deren Pflicht zur Geringhaltung der Kosten

BGH, Beschluss vom 02.07.2009 - Aktenzeichen V ZB 54/09

DRsp Nr. 2009/20053

Ermäßigung der Verfahrensgebühr in Berufungsverfahren bei vorzeitiger Beendigung eines Antrages nach vorherigem Hinweis auf eine vermutliche Unzuständigkeit des Berufungsgerichts; Voraussetzungen für die Erstattung der aufgewendeten Kosten einer Partei in einem Berufungsverfahren im Hinblick auf deren Pflicht zur Geringhaltung der Kosten

Weist das Gericht nach der Einlegung der Berufung, aber vor der Begründung auf seine vermutliche Unzuständigkeit hin und beantragt der Berufungsbeklagte die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig, gehört die hierdurch entstehende 1,6-fache Verfahrensgebühr nach § 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV RVG auch dann zu den notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung, wenn der Berufungskläger später das Rechtsmittel zurücknimmt, ohne es begründet zu haben.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 3. März 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 360,57 EUR.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 281; GVG § 72 Abs. 2; RVG § 13; RVG Anlage 1.3.2.1; RVG Anlage 1.3.2.1;

Gründe:

I.