AG Siegburg - Beschluss vom 10.05.2000 11 C 206/98
Normen:
KV- GKG (1975) Nr. 1201, Nr. 1202; KV-GKG (2004) Nr. 1210, Nr. 1211 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 330 § 338 ;
Fundstellen:
JurBüro 2000, 424
NJW-RR 2001, 287
Ermäßigung der Gerichtskosten nach Versäumnisurteil gegen den Kläger
AG Siegburg, Beschluss vom 10.05.2000 - Aktenzeichen 11 C 206/98
DRsp Nr. 2004/18495
Ermäßigung der Gerichtskosten nach Versäumnisurteil gegen den Kläger
»Endet der Rechtsstreit durch ein Versäumnisurteil gegen den Kläger, so ermäßigen sich die Gerichtsgebühren analog GKG -KostVerz Nr. 1202 auf eine Gebühr. Das gleiche gilt, wenn gegen den Kläger ein Versäumnisurteil ergeht, er hiergegen Einspruch einlegt, später dann aber die Klage oder den Einspruch zurücknimmt.«
Normenkette:
KV- GKG (1975) Nr. 1201, Nr. 1202; KV-GKG (2004) Nr. 1210, Nr. 1211 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 330 § 338 ;