Die nach § 66 II GKG zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache erfolglos. Zu Recht sind seitens der Gerichtskasse gegen die Klägerin drei Gebühren gemäß GKG KV 1210 in Ansatz gebracht worden. Ein Ermäßigungstatbestand gemäß KV 1211 liegt nicht vor.
Die Beklagte hatte den Klaganspruch anerkannt und hatte zugleich beantragt, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 93 ZPO aufzuerlegen. Daraufhin bat die Klägerin um ein Anerkenntnisurteil und beantragte im Übrigen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zu den Kostenanträgen machten beide Parteien Ausführungen. Eine mündliche Verhandlung fand nicht statt. Unter dem 05.10.2004 wurde ein Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren durch das Landgericht verkündet. Das Gericht legte der Klägerin die Kosten des Verfahrens auf und begründete den Kostenausspruch im Einzelnen.
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