OLG Karlsruhe - Beschluss vom 20.06.2007
6 W 29/07
Normen:
GKG -KV Nr. 1202, Nr. 1211; ZPO § 303 § 313a Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 1104
OLGReport-Karlsruhe 2007, 964
Vorinstanzen:
LG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 317/00

Ermäßigung der Gerichtsgebühren wegen Klagerücknahme bei vorherigem Zwischenurteil über Leistung von Prozesskostensicherheit?

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.06.2007 - Aktenzeichen 6 W 29/07

DRsp Nr. 2007/12649

Ermäßigung der Gerichtsgebühren wegen Klagerücknahme bei vorherigem Zwischenurteil über Leistung von Prozesskostensicherheit?

»Ein Zwischenurteil über die Leistung von Prozesskostensicherheit steht einer Ermäßigung der gerichtlichen Verfahrensgebühren entgegen (im Anschluss an OLG Düsseldorf, MDR 1999, 764; a.A. OLG München, MDR 2003, 115).«

Normenkette:

GKG -KV Nr. 1202, Nr. 1211; ZPO § 303 § 313a Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin hatte Klage wegen Patent- und Gebrauchsmusterverletzung erhoben. Das Landgericht hatte im Wege des Zwischenurteils über die Prozesskostensicherheit entschieden. Die Klägerin nahm später die Klage zurück. Das Gericht stellte ihr drei Gerichtsgebühren in Rechnung. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr komme aufgrund der Rücknahme die Ermäßigung auf eine Gerichtsgebühr zugute, das Zwischenurteil über die Leistung von Prozesskostensicherheit stehe dem nicht entgegen. Ihre Erinnerung gegen den Kostenansatz blieb beim Landgericht erfolglos. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Erlass des Zwischenurteils der Kammer über die Prozesskostensicherheit einer Ermäßigung der Verfahrensgebühr von 3,0 auf 1,0 Gebühren entgegensteht.