Die Klägerin hatte Klage wegen Patent- und Gebrauchsmusterverletzung erhoben. Das Landgericht hatte im Wege des Zwischenurteils über die Prozesskostensicherheit entschieden. Die Klägerin nahm später die Klage zurück. Das Gericht stellte ihr drei Gerichtsgebühren in Rechnung. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr komme aufgrund der Rücknahme die Ermäßigung auf eine Gerichtsgebühr zugute, das Zwischenurteil über die Leistung von Prozesskostensicherheit stehe dem nicht entgegen. Ihre Erinnerung gegen den Kostenansatz blieb beim Landgericht erfolglos. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Erlass des Zwischenurteils der Kammer über die Prozesskostensicherheit einer Ermäßigung der Verfahrensgebühr von 3,0 auf 1,0 Gebühren entgegensteht.
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