LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 3831/02
OLG München, - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 3563/02
Ermäßigung der Gerichtsgebühren bei Rücknahme der Berufung
OLG München, Beschluss vom 13.02.2003 - Aktenzeichen 11 W 662/03
DRsp Nr. 2004/9157
Ermäßigung der Gerichtsgebühren bei Rücknahme der Berufung
»Die Gebührenermäßigung nach Nr. 1221 KV- GKG tritt auch dann ein, wenn das Gericht vor Zurücknahme der Berufung einen Termin zur mündlichen Verhandlung (nur) über den Antrag auf Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gem. § 718 Abs. 1ZPO bestimmt hatte.«