KG - Beschluss vom 18.12.2001
1 W 445/01
Normen:
GKG KV Nr. 1202 a.F., Nr. 1211 n.F.; ZPO § 100 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 135
KGReport-Berlin 2002, 92
MDR 2002, 722
Vorinstanzen:
LG Berlin - 32.O.3/01,

Ermäßigung der gerichtlichen Verfahrensgebühr bei unterschiedlichem Prozessverhalten von Streitgenossen

KG, Beschluss vom 18.12.2001 - Aktenzeichen 1 W 445/01

DRsp Nr. 2002/5355

Ermäßigung der gerichtlichen Verfahrensgebühr bei unterschiedlichem Prozessverhalten von Streitgenossen

»1. Ergeht nur gegen einen Teil der mehreren Beklagten insgesamt Anerkenntnisurteil, während das Verfahren gegen die übrigen Beklagten außerhalb von Ermäßigungstatbeständen gemäß Kostenverzeichnis (KV) Nr. 1202 (Nr. 1211 neuer Gliederung) beendet wird, so entsteht gegenüber den entsprechend ihrem Anerkenntnis verurteilten Beklagten lediglich die nach KV Nr. 1202 ermäßigte gerichtliche Verfahrensgebühr. 2. Soweit dies entgegen § 100 Abs. 3 ZPO bei der gerichtlichen Kostenentscheidung nicht berücksichtigt wird, können die Kosteninstanzen grundsätzlich eine sog. Auslegungskorrektur vornehmen (Ergänzung zu Senat JurBüro 1977, 256).«

Normenkette:

GKG KV Nr. 1202 a.F., Nr. 1211 n.F.; ZPO § 100 Abs. 3 ;

Gründe: