I.
Der Beschwerdeführer wurde der Nebenklägerin durch Beschluss des Landgerichts vom 14. Februar 2002 als Beistand bestellt. Am 20. Februar 2002 wurde der Angeklagte wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; darüber hinaus wurden ihm die Kosten des Verfahrens und die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt.
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