OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.11.2002
2 Ws 315/02
Normen:
BRAGO § 102 Abs. 1 ; BRAGO § 135 ; BRAGO § 98 ;
Fundstellen:
JurBüro 2003, 196
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 30.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Kls 59/01

Ermäßigung der Anwaltsgebühren bei Kanzleisitz in neuen Bundesländern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.11.2002 - Aktenzeichen 2 Ws 315/02

DRsp Nr. 2003/784

Ermäßigung der Anwaltsgebühren bei Kanzleisitz in neuen Bundesländern

1. Die nach Maßgabe des Einigungsvertrages, Anlage I, Kapitel III, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 26 a) geltende Gebührenermäßigung für Rechtsanwälte aus den neuen Bundesländern ist nicht mit Wirkung ab dem 1. März 2002 durch das Gesetz zur Aufhebung der für die Kostengesetze nach dem Einigungsvertrag geltenden Ermäßigungssätze für den Ostteil des Landes Berlin (Ermäßigungssatz-Aufhebungsgesetz Berlin - KostGErmAufhGBln) vom 22. Februar 2002 entfallen.2. Die Aufhebung des 10-prozentigen Ermäßigungssatzes betrifft nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in Ostberlin, nicht aber solche mit Kanzleisitz in den übrigen neuen Bundesländernn.

Normenkette:

BRAGO § 102 Abs. 1 ; BRAGO § 135 ; BRAGO § 98 ;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wurde der Nebenklägerin durch Beschluss des Landgerichts vom 14. Februar 2002 als Beistand bestellt. Am 20. Februar 2002 wurde der Angeklagte wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; darüber hinaus wurden ihm die Kosten des Verfahrens und die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt.