I. Der in Karlsruhe ansässige Rechtsanwalt Dr. Schott ist durch Senatsbeschluß vom 27. Januar 1993 im Wege der Prozeßkostenhilfe dem in Ost-Berlin wohnhaften Beklagten beigeordnet worden und hat diesen im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof vertreten. Er hat beantragt, die ihm gemäß §§ 121 ff BRAGO aus der Bundeskasse zu gewährende Vergütung auf 1. 600,23 DM festzusetzen. Dem hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle am 23. Juni 1993 nur in Höhe von 1.594,36 DM entsprochen. Dagegen hat der Rechtsanwalt Erinnerung eingelegt und die Abrechnung auf 1.981,45 DM berichtigt.
II. Die nach § 128 Abs. 3 BRAGO zulässige Erinnerung ist begründet.
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