BGH - Beschluß vom 15.12.2005
IX ZR 248/03
Normen:
BGB § 675 ;
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 31.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 33/03
LG Osnabrück, vom 27.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 2446/01

Erlöschen des Anspruchs auf Anwaltshonorar

BGH, Beschluß vom 15.12.2005 - Aktenzeichen IX ZR 248/03

DRsp Nr. 2006/203

Erlöschen des Anspruchs auf Anwaltshonorar

Der Anspruch auf das Honorar des Rechtsanwalts erlischt nur bei vorsätzlichem Parteiverrat. Im Übrigen hindert eine Schlechterfüllung des Vertrages den Vergütungsanspruch nicht.

Normenkette:

BGB § 675 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).