OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.10.2005
20 W 271/04
Normen:
GmbHG § 11 Abs. 2 § 13 Abs. 2 ; KostO § 38 Abs. 2 § 145 § 156 § 157 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 171/02
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 181/02

Erlöschen der Haftung der Gründungsgesellschafter einer GmbH für Notarkosten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.10.2005 - Aktenzeichen 20 W 271/04

DRsp Nr. 2006/807

Erlöschen der Haftung der Gründungsgesellschafter einer GmbH für Notarkosten

»Das Erlöschen einer Haftung der für eine GmbH in Gründung handelnden Gründer bzw. Geschäftsführer kann im Verfahren nach § 156 KostO als Einwendung gegenüber einer vollstreckbaren Notarkostenrechnung geltend gemacht werden.«

Normenkette:

GmbHG § 11 Abs. 2 § 13 Abs. 2 ; KostO § 38 Abs. 2 § 145 § 156 § 157 ;

Entscheidungsgründe:

Die Kostenschuldner -Beteiligte zu 2) und 3)- waren die alleinigen Gründungsgesellschafter der A ... mbH (im weiteren A) und in der Gründungsurkunde zu Geschäftsführern bestellt worden. Der Kostengläubiger -Beteiligter zu 1)- beurkundete am ...08.2000 zu seiner UR.-Nr. .../2000 einen Kaufvertrag samt Auflassung über den Erwerb von Wohnungseigentum durch die GmbH in Gründung, dem die Kostenschuldner als Gesellschafter zustimmten (Bl. 69 ff, 71 d. A.).