Die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Itzehoe vom 26. August 2013 werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der anwaltlichen Vergütung. Der Beschwerdeführer war der Klägerin in dem Klageverfahren S 6 SB 305/09 im Wege der Prozesskostenhilfe als Prozessbevollmächtigter mit Beschluss vom 5. August 2011 ab 18. Dezember 2010 beigeordnet. Hierbei handelte es sich um ein Klageverfahren über Ansprüche nach dem Neunten Sozialgesetzbuch.
In seiner Kostenrechnung vom 22./26. September 2011 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung von 567,04 EUR:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV- RVG | 250,00 EUR |
Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV- RVG | 190,00 EUR |
Post- und Telekommunikationspauschale | |
20,00 EUR | |
Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV- RVG |
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