LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 18.02.2014
L 5 SF 436/13 B E
Normen:
§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG; Nr. 1006 VV- RVG; Nr. 1002 VV- RVG;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 26.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SF 112/11

Erledigungsgebühr, qualifizierte anwaltliche Mitwirkung, Rechtsanwaltsgebühr, Rücknahme

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.02.2014 - Aktenzeichen L 5 SF 436/13 B E - Aktenzeichen L 5 SF 30/14 B E

DRsp Nr. 2014/4368

Erledigungsgebühr, qualifizierte anwaltliche Mitwirkung, Rechtsanwaltsgebühr, Rücknahme

Die Erledigungsgebühr nach 1006 VV- RVG setzt eine qualifizierte anwaltliche Tätigkeit bei der Erledigung der Rechtssache voraus. Dafür reicht die bloße Rücknahme des eingelegten Rechtsbehelfs, auch auf Hinweis des Gerichts, nicht aus (Abweichung von LSG Schleswig vom 12.08.2009 - L 1 B 141/09 SF E).

Tenor

Die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Itzehoe vom 26. August 2013 werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG; Nr. 1006 VV- RVG; Nr. 1002 VV- RVG;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der anwaltlichen Vergütung. Der Beschwerdeführer war der Klägerin in dem Klageverfahren S 6 SB 305/09 im Wege der Prozesskostenhilfe als Prozessbevollmächtigter mit Beschluss vom 5. August 2011 ab 18. Dezember 2010 beigeordnet. Hierbei handelte es sich um ein Klageverfahren über Ansprüche nach dem Neunten Sozialgesetzbuch.

In seiner Kostenrechnung vom 22./26. September 2011 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung von 567,04 EUR:

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV- RVG 250,00 EUR
Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV- RVG 190,00 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale
20,00 EUR
Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV- RVG