Die Prozessbevollmächtigten wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem es unter Abänderung des Beschlusses der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 16. Oktober 2007 den Betrag der zu erstattenden Kosten des Verfahrens auf 67,35 EUR reduziert und hierbei die beantragten Kosten für eine Erledigungsgebühr für nicht erstattungsfähig angesehen hat.
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