OVG Niedersachsen - Beschluss vom 07.01.2008
10 OA 250/07
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 ; VV- RVG Nr. 1002;
Fundstellen:
DÖV 2008, 341
NVwZ-RR 2008, 500
RVGreport 2008, 103
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 01.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 40/07

Erledigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Nr. 1002 Vergütungsverzeichnis-RVG

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.01.2008 - Aktenzeichen 10 OA 250/07

DRsp Nr. 2008/4143

Erledigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Nr. 1002 Vergütungsverzeichnis- RVG

»1. Zu den Anforderungen, unter denen eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 Vergütungsverzeichnis- RVG entsteht. 2. Allein der Hinweis an den Beklagten, unter welchen Voraussetzungen die Klägerin das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, stellt keine über die allgemeine Prozessführung hinausgehenden besonderen Bemühungen des Prozessbevollmächtigten dar, um eine streitige Entscheidung des Gerichts in der Sache zu vermeiden.«

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2 ; VV- RVG Nr. 1002;

Gründe:

Die Prozessbevollmächtigten wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem es unter Abänderung des Beschlusses der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 16. Oktober 2007 den Betrag der zu erstattenden Kosten des Verfahrens auf 67,35 EUR reduziert und hierbei die beantragten Kosten für eine Erledigungsgebühr für nicht erstattungsfähig angesehen hat.