OVG Niedersachsen - Beschluss vom 25.10.2006
8 OA 119/06
Normen:
RVG -VV Nr. 1003; RVG -VV Nr. 3104; VwGO § 165 ;
Fundstellen:
AnwBl 2007, 156
JurBüro 2007, 78
NJW 2007, 1995
NVwZ-RR 2007, 215
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 26.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 330/05

Erledigungsgebühr, Kostenfestsetzungsbeschluss, Rechtsanwaltsgebühr, Terminsgebühr

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.10.2006 - Aktenzeichen 8 OA 119/06

DRsp Nr. 2008/2596

Erledigungsgebühr, Kostenfestsetzungsbeschluss, Rechtsanwaltsgebühr, Terminsgebühr

»1. Hat der Rechtsanwalt des Klägers während eines laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an einer außergerichtlichen, auf die Erledigung des Verfahrens zielenden (telefonischen) Besprechung mit einem Behördenvertreter teilgenommen und ist daraufhin der angefochtene Bescheid von der Behörde aufgehoben sowie das verwaltungsgerichtliche Verfahren erledigt worden, so ist neben der Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV-RVG auch eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1003 VV-RVG entstanden. 2. Ist in diesem Fall im Kostenfestsetzungsbeschluss eine Terminsgebühr nicht anerkannt worden, so ist ein dagegen eingelegter Rechtsbehelf im Zweifel als in Namen des kostenerstattungsberechtigten Klägers eingelegt anzusehen.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1003; RVG -VV Nr. 3104; VwGO § 165 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist als in Namen des Klägers eingelegt anzusehen (vgl. VGH München, Beschl. v. 15.6.1977 - 172 I 76 -, BayVBl. 1977, 611 f.; Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/-Pietzner, VwGO, § 165, Rn. 4) und so verstanden zulässig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.7.1997 - 1 BvR 1174/90 -, BVerfGE 96, 251 ff.; Nds. OVG, Beschl. v. 21.9.2000 - 1 O 3119/00 -, JurBüro 2001, 249 f.) und auch begründet. In dem Kostenfestsetzungsbeschluss wurde zu Unrecht keine Terminsgebühr berücksichtigt.