Die Beschwerde ist als in Namen des Klägers eingelegt anzusehen (vgl. VGH München, Beschl. v. 15.6.1977 - 172 I 76 -, BayVBl. 1977, 611 f.; Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/-Pietzner, VwGO, § 165, Rn. 4) und so verstanden zulässig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.7.1997 - 1 BvR 1174/90 -, BVerfGE 96, 251 ff.; Nds. OVG, Beschl. v. 21.9.2000 - 1 O 3119/00 -, JurBüro 2001, 249 f.) und auch begründet. In dem Kostenfestsetzungsbeschluss wurde zu Unrecht keine Terminsgebühr berücksichtigt.
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