FG Hessen - Beschluss vom 10.08.2011
10 KO 690/11
Normen:
FGO § 149; RVG -VV Nr. 1003; StBGebV § 41; RVG -VV Nr. 1004;

Erledigungsgebühr; Geschäftsgebühr

FG Hessen, Beschluss vom 10.08.2011 - Aktenzeichen 10 KO 690/11

DRsp Nr. 2011/16084

Erledigungsgebühr; Geschäftsgebühr

1) Im finanzgerichtlichen Verfahren ist eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1003 VVRVG in Höhe von 1,0 festzusetzen. 2) Die Geschäftsgebühr ist nur dann nach § 41 Abs.4 StBGebV a.F. zu kürzen, wenn der Steuerberater die Steuererklärung erst im Rechtsbehelfsverfahren erstellt hat.

Die von dem Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten werden unter Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 22. Februar 2011 von € auf € herabgesetzt.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Erinnerungsführer zu 63 % und der Erinnerungsgegner zu 37 % zu tragen.

Normenkette:

FGO § 149; RVG -VV Nr. 1003; StBGebV § 41; RVG -VV Nr. 1004;

Gründe:

I. Im Klageverfahren 10 K 2699/09 haben die Beteiligten nach Erlass geänderter Steuerbescheide den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Berichterstatterin hat daraufhin mit Beschluss vom 30. November 2010 die Kosten des Verfahrens zu 92 % dem Finanzamt und zu 8 % dem Kläger auferlegt und die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig erklärt.