OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.01.2017
10 E 11382/16.OVG
Normen:
RVG § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 20.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 827/16

Erledigungsgebühr als Erfolgsgebühr i.R.d. Festsetzung der anwaltlichen Gebühren

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.01.2017 - Aktenzeichen 10 E 11382/16.OVG

DRsp Nr. 2017/8530

Erledigungsgebühr als Erfolgsgebühr i.R.d. Festsetzung der anwaltlichen Gebühren

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 20. September 2016 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Juli 2016 dahingehend abgeändert, dass die von der Beklagten an den Kläger zu zahlenden Kosten auf 2.329,43 € festgesetzt werden.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Denn das Verwaltungsgericht hätte den Kostenfestsetzungsbeschluss abändern und die von der Beklagten dem Kläger zu erstattenden Kosten um 773,50 € erhöhen müssen, da der Bevollmächtigte des Klägers auch Anspruch auf die geltend gemachte Erledigungsgebühr hat.