FG Köln - Beschluss vom 17.06.2009
10 Ko 4491/08
Normen:
RVG -VV Nr. 1002;
Fundstellen:
EFG 2009, 1597
RVGreport 2009, 343
StE 2009, 572

Erledigungsgebühr

FG Köln, Beschluss vom 17.06.2009 - Aktenzeichen 10 Ko 4491/08

DRsp Nr. 2009/20721

Erledigungsgebühr

Dem Bevollmächtigten steht eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG zu, wenn er darauf hingewirkt hat, dass das ursprüngliche Klagebegehren im Interesse einer außergerichtlichen Beendigung des Rechtsstreits nicht unwesentlich eingeschränkt wurde. Hiervon ist bei einer Einschränkung des ursprünglichen Klagebegehrens von mehr als 10% auszugehen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1002;

Tatbestand:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Prozessvertreter der Erinnerungsgegnerin eine Erledigungsgebühr zusteht.

Die Erinnerungsgegnerin hatte im Verfahren 4 K 3184/07 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Erbschaftsteuer auf 1.683.000 EUR angefochten. In der Einspruchsentscheidung vom 25. Juli 2007 hatte der Erinnerungsführer den Grundbesitzwert auf 1.238.000 EUR herabgesetzt. Die Klägerin beantragte im Klageverfahren eine weitere Herabsetzung auf 547.500 EUR.