OLG München - Beschluß vom 18.02.1996
28 W 676/96
Normen:
ZPO § 91a;
Fundstellen:
DRsp IV(409)280Nr. 2e
NJW-RR 1996, 956

Erledigungserklärung nach Mahnverfahren

OLG München, Beschluß vom 18.02.1996 - Aktenzeichen 28 W 676/96

DRsp Nr. 1997/6607

Erledigungserklärung nach Mahnverfahren

Erklärt der Gläubiger des Mahnbescheids nach Widerspruch des Schuldners die Hauptsache (teilweise) für erledigt, liegt darin keine Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens. Die einseitig gebliebene (Teil-)Erledigungserklärung der Hauptsache läßt den Streitwert unberührt. Bei einseitig gebliebener Hauptsacheerledigungserklärung soll sich der Streitwert jedenfalls dann weiterhin nach dem vollen Wert der Klageforderung bemessen, wenn als erledigendes Ereignis die Erfüllung durch den Schuldner/Beklagten behauptet wird.

Normenkette:

ZPO § 91a;

Hinweise:

Das OLG München vertritt in Übereinstimmung mit dem OLG Bamberg (JurBüro 1992, 762) und dem OLG Nürnberg (NJW-RR 1987, 1278) die Auffassung, daß eine Hauptsacheerledigungserklärung des Klägers nicht in eine Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens i.S. von § 696 Abs. 4 Satz 1 ZPO umgedeutet werden könne (so aber OLG Köln, Rpfleger 1982, 158 = JurBüro 1982, 1070; JurBüro 1988, 616; OLG Karlsruhe, MDR 1988, 1066; MünchKomm/Holch, § 696 Rdn. 26 sowie Zöller/Vollkommer, § 91 a Rdn. 58 Stichw. "Mahnverfahren" sowie § 696 Rdn. 2).