FG Köln - Beschluss vom 01.06.2005
10 Ko 707/05
Normen:
FGO § 139 ; BRAGO § 24 ;

Erledigung; Erledigungsgebühr

FG Köln, Beschluss vom 01.06.2005 - Aktenzeichen 10 Ko 707/05

DRsp Nr. 2005/20322

Erledigung; Erledigungsgebühr

1. Als "Mitwirkung bei der Erledigung" kommt nur eine besondere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten in Betracht, die die materielle Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil herbeiführt und die über die Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht. 2. Die Erledigungsgebühr ist danach keine reine Erfolgsgebühr, sondern eine besondere Tätigkeitsgebühr, die anlässlich einer nichtstreitigen Erledigung im Rahmen des Klageverfahrens verdient werden kann. Es versteht sich von selbst, dass der Bevollmächtigte in möglichst überzeugender Weise die rechtlichen Argumente vorträgt, die der Klage seines Mandanten zum Erfolg verhelfen können. Dies ist keine besondere Leistung, die nicht bereits mit der Prozessgebühr abgegolten wäre.

Normenkette:

FGO § 139 ; BRAGO § 24 ;

Tatbestand:

I.