OLG Naumburg - Beschluss vom 08.05.2001
7 W 32/00
Normen:
ZPO § 91a ;
Fundstellen:
wrp 2001, 1366

Erledigung einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit

OLG Naumburg, Beschluss vom 08.05.2001 - Aktenzeichen 7 W 32/00

DRsp Nr. 2005/14103

Erledigung einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit

Hat der Unterlassungsschuldner nach Erlass einer Unterlassungsverfügung die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben und beantragt der Unterlassungsgläubiger im laufenden Widerspruchsverfahren die Aufrechterhaltung der Unterlassungsverfügung bis zum Zeitpunkt der Unterlassungserklärung bei gleichzeitiger Erledigungserklärung, so hat das Gericht die einstweilige Verfügung bis zum Erklärungszeitpunkt aufrecht zu erhalten und im übrigen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.

Normenkette:

ZPO § 91a ;

Gründe:

Die Verfügungsklägerin hat in dem zugrunde liegenden Verfahren eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung bestimmter Werbemaßnahmen durch Beschluss vom 27.07.1999 erwirkt.

Nach Eingang einer Unterlassungsverpflichtung bei ihr hat sie mit dem Datum des Eingangs dieser bei ihr am 19.08.1999 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und nur noch begehrt, die einstweilige Verfügung bis zu diesem Zeitpunkt aufrechtzuerhalten.