Die Verfügungsklägerin hat in dem zugrunde liegenden Verfahren eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung bestimmter Werbemaßnahmen durch Beschluss vom 27.07.1999 erwirkt.
Nach Eingang einer Unterlassungsverpflichtung bei ihr hat sie mit dem Datum des Eingangs dieser bei ihr am 19.08.1999 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und nur noch begehrt, die einstweilige Verfügung bis zu diesem Zeitpunkt aufrechtzuerhalten.
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