Erledigung des Auskunftsbegehrens bei Stufenklage, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
OLG Köln, Urteil vom 09.08.1995 - Aktenzeichen 19 U 280/94
DRsp Nr. 1996/11893
Erledigung des Auskunftsbegehrens bei Stufenklage, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
1. Ist das Auskunftsbedürfnis des Klägers bei einer Stufenklage ohne Verurteilung schon anderweitig befriedigt worden, kann der Kläger jederzeit zu seinem eigentlichen Begehren übergehen und dadurch sein zuvor nur mittelbar verfolgtes Ziel unmittelbar anstreben, indem er das Auskunftsbegehren fallen läßt und unmittelbar zur nächsten Stufen übergeht. Hierin liegt keine Erledigung der Hauptsache. Auf einseitige Erledigungserklärung darf ein entsprechendes Teilurteil nicht ergehen. Ein dennoch ergangenes Teilurteil ist ersatzlos aufzuheben.
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