OLG Köln - Urteil vom 09.08.1995
19 U 280/94
Normen:
BGB § 260 Abs. 2 ; ZPO §§ 91a, 254;
Fundstellen:
MDR 1996, 637
OLGReport-Köln 1996, 23
VersR 1997, 601

Erledigung des Auskunftsbegehrens bei Stufenklage, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

OLG Köln, Urteil vom 09.08.1995 - Aktenzeichen 19 U 280/94

DRsp Nr. 1996/11893

Erledigung des Auskunftsbegehrens bei Stufenklage, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

1. Ist das Auskunftsbedürfnis des Klägers bei einer Stufenklage ohne Verurteilung schon anderweitig befriedigt worden, kann der Kläger jederzeit zu seinem eigentlichen Begehren übergehen und dadurch sein zuvor nur mittelbar verfolgtes Ziel unmittelbar anstreben, indem er das Auskunftsbegehren fallen läßt und unmittelbar zur nächsten Stufen übergeht. Hierin liegt keine Erledigung der Hauptsache. Auf einseitige Erledigungserklärung darf ein entsprechendes Teilurteil nicht ergehen. Ein dennoch ergangenes Teilurteil ist ersatzlos aufzuheben.