BGH - Beschluß vom 18.04.2005
AnwZ (B) 39/04
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4, 7 ; ZPO § 91a ;

Erledigung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, Beschluß vom 18.04.2005 - Aktenzeichen AnwZ (B) 39/04

DRsp Nr. 2005/8561

Erledigung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

1. Hat ein Rechtsanwalt den auf § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gestützten Widerruf der Zurlassung zur Rechtsanwaltschaft angefochten und wird während des laufenden Verfahrens der Widerruf der Zulassung der Rechtsanwaltschaft gem.§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO rechtskräftig, so erledigt sich das Verfahren hierdurch.2. Bei der Kostenentscheidung sind die Erfolgsaussichten des (erledigten) Rechtsmittels zu berücksichtigen.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4, 7 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

I. Der Antragsteller wurde mit Verfügung vom 30. Oktober 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 15. Mai 2003 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers mit Bescheid vom 14. Dezember 2004 nochmals widerrufen, nunmehr gemäß §14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. Nach Eintritt der Bestandskraft dieses Widerrufsbescheids hat die Antragsgegnerin die Hauptsache im vorliegenden Verfahren für erledigt erklärt; der Antragsteller ist dem nicht entgegengetreten.