I.
Die Parteien haben über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung, Feststellung und Weiterbeschäftigung gestritten. Nach erfolglosem Gütetermin, umfangreicher Klageerwiderung und Replik darauf sowie Klageerweiterung um einen Weiterbeschäftigungsanspruch und nach umfangreicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat die Beklagte im Termin vor der Kammer des Arbeitsgerichts am 11. Oktober 2007 ihre Kündigung vom 29. Juni 2007 für gegenstandslos erklärt und dem Kläger Weiterbeschäftigung angeboten. Daraufhin haben die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt und beantragt, über die Kosten zu entscheiden.
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