OLG Köln - Beschluß vom 24.01.2003
24 W 2/03
Normen:
ZPO § 91a ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 112
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 27.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 537/02

Erledigung der Hauptsache; Kostenentscheidung

OLG Köln, Beschluß vom 24.01.2003 - Aktenzeichen 24 W 2/03

DRsp Nr. 2003/4150

Erledigung der Hauptsache; Kostenentscheidung

1. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels kann dahinstehen, wenn es jedenfalls unbegründet ist. 2. Bei der nach § 91 a Abs. 1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung kann es unter Berücksichtigung des Leitarguments der Billigkeit geboten sein, die für die prozessuale Erstattungspflicht maßgebenden Grundsätze außer Betracht zu lassen, wenn die materielle Kostenersatzpflicht zu einem anderen Ergebnis führt. Dies ist der Fall, wenn den Beklagte die sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis nach Treu und Glauben sowie der Lage des Falles ergebende Nebenpflicht verletzt hat, den Kläger rechtzeitig auf das Nichtbestehen des Klageanspruches hinzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 91a ;

Gründe: