BGH - Beschluß vom 30.09.2004
I ZR 30/04
Normen:
UWG § 7 (a.F.) ; ZPO § 91a § 543 Abs. 1 ;
Fundstellen:
wrp 2005, 126

Erledigung der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz; Veranstaltung einer unzulässigen Sonderveranstaltung

BGH, Beschluß vom 30.09.2004 - Aktenzeichen I ZR 30/04

DRsp Nr. 2004/16819

Erledigung der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz; Veranstaltung einer unzulässigen Sonderveranstaltung

1. Die Erledigung der Hauptsache kann noch in der Rechtsmittelinstanz, auch noch während des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde, erklärt werden.2. Unmittelbar vor Aufhebung des § 7 UWG a.F. konnten Rechtsfragen zur Auslegung nicht als klärungsbedürftig angesehen werden.

Normenkette:

UWG § 7 (a.F.) ; ZPO § 91a § 543 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beklagte hat in einer am Freitag, den 21. Juni 2002 erschienenen Werbeanzeige die Gewährung von 20 % Rabatt "auf alles - heute und morgen" angekündigt. Der Kläger hat darin eine nach § 7 UWG a.F. unzulässige Sonderveranstaltung gesehen und die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.