Eine Erledigung der Hauptsache kann auch noch im Revisionsrechtszug erklärt werden (BGHZ 106, 359, 366; 123, 264, 265), und zwar auch außerhalb der mündlichen Verhandlung (vgl. § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Entscheidung über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ist nicht erforderlich. Der Beklagten sind ohne weitere Sachprüfung die Kosten aufzuerlegen, weil sie ihre Kostentragungspflicht anerkannt hat (§ 91a Abs. 1 Satz 1, § 307 ZPO entsprechend; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2006 - , NJW-RR 2006, , 930). Die auf die Kosten bereits erbrachten Zahlungen der Beklagten werden im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen sein.
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