OLG Koblenz - Beschluss vom 25.09.1998
5 W 587/98
Normen:
ZPO § 91a;
Fundstellen:
AGS 1999, 123
MDR 1999, 500
NJW-RR 1999, 943
OLGReport-Koblenz 1999, 272
Vorinstanzen:
LG Koblenz,

Erledigung der Hauptsache, Erfüllung, weil Gegner dem Sohn des Beklagten den Streit verkündet

OLG Koblenz, Beschluss vom 25.09.1998 - Aktenzeichen 5 W 587/98

DRsp Nr. 1999/3924

Erledigung der Hauptsache, Erfüllung, weil Gegner dem Sohn des Beklagten den Streit verkündet

»Allein aus dem Umstand, dass der Beklagte vor Durchführung der Beweisaufnahme die Klageforderung tilgt, folgt nicht dessen Pflicht, nach der nunmehrigen Erledigung der Hauptsache die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Im gegebenen Fall hatte der Beklagte gezahlt, weil der Kläger für den Fall seines Prozessverlustes dem Sohn des Beklagten den Streit verkündet hatte.«

Normenkette:

ZPO § 91a;

Gründe:

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Im Anschluß an die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien sind die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben; das entspricht unter Berücksichtigung des Sachund Streitstands im Zeitpunkt der Erledigung den Grundsätzen billigen Ermessens (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).