Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Im Anschluß an die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien sind die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben; das entspricht unter Berücksichtigung des Sachund Streitstands im Zeitpunkt der Erledigung den Grundsätzen billigen Ermessens (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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