BGH - Versäumnisurteil vom 13.09.2005
X ZR 62/03
Normen:
ZPO § 91a ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 199
FamRZ 2006, 199
GRUR 2006, 223
NJW-RR 2006, 544
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 26.03.2003
LG Mannheim,

Erledigung der Hauptsache durch Verlust des wirtschaftlichen Interesses einer Partei an der Durchsetzung ihrer Ansprüche

BGH, Versäumnisurteil vom 13.09.2005 - Aktenzeichen X ZR 62/03

DRsp Nr. 2005/19810

Erledigung der Hauptsache durch Verlust des wirtschaftlichen Interesses einer Partei an der Durchsetzung ihrer Ansprüche

»Allein der Umstand, dass die klagende Partei ihr wirtschaftliches Interesse an der Durchsetzung der von ihr verfolgten Ansprüche verloren hat, ist im Zivilprozess kein Ereignis, das die Klage gegenstandslos macht.«

Normenkette:

ZPO § 91a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche aus dem zwischen dem Zeugen H. und dem Beklagten zu 1 am 1. Januar 1989 geschlossenen, bis zum 31. Dezember 2009 befristeten Patentlizenzvertrag betreffend das europäische Patent 0 265 548, dessen Inhaber der Beklagte zu 1 ist.

In dem Vertrag räumte der Beklagte zu 1 dem Zeugen H. eine ausschließliche Lizenz am Gegenstand des Patents ein. Der Beklagte zu 1 sollte jedoch berechtigt bleiben, in seiner eigenen Praxis und in bestimmten Krankenhäusern das patentierte Verfahren anzuwenden. Mit Vertrag vom 12. September 1989 übertrug der Zeuge H. die Rechte aus dem Lizenzvertrag auf die Klägerin.

Die Parteien streiten darüber, ob der Lizenzvertrag durch vom Beklagten zu 1 wiederholt ausgesprochene Kündigungen oder durch eine einvernehmliche Verkürzung der Vertragslaufzeit vorzeitig beendet worden ist.