Erledigung der Hauptsache - Kostenlast bei übereinstimmender Erledigungserklärung - Erfüllung durch Beklagten
SchlHOLG, Beschluss vom 26.07.2000 - Aktenzeichen 7 W 6/00
DRsp Nr. 2001/156
Erledigung der Hauptsache - Kostenlast bei übereinstimmender Erledigungserklärung - Erfüllung durch Beklagten
Erfüllt der Beklagte freiwillig, vollumfänglich und vorbehaltlos, so trägt er bei übereinstimmender Erledigungserklärung regelmäßig die Kosten des Rechtsstreits.
Die nach § 91 a Abs. 2ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet; der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten seines Streithelfers zu tragen.
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