SchlHOLG - Beschluss vom 26.07.2000
7 W 6/00
Normen:
ZPO § 91a ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2000, 455
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 144/99

Erledigung der Hauptsache - Kostenlast bei übereinstimmender Erledigungserklärung - Erfüllung durch Beklagten

SchlHOLG, Beschluss vom 26.07.2000 - Aktenzeichen 7 W 6/00

DRsp Nr. 2001/156

Erledigung der Hauptsache - Kostenlast bei übereinstimmender Erledigungserklärung - Erfüllung durch Beklagten

Erfüllt der Beklagte freiwillig, vollumfänglich und vorbehaltlos, so trägt er bei übereinstimmender Erledigungserklärung regelmäßig die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

ZPO § 91a ;

Gründe:

Die nach § 91 a Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet; der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten seines Streithelfers zu tragen.