Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
Entgegen der Auffassung der Klägerin konnte das Landgericht gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO durch Beschluß über die Kosten des Verfahrens entscheiden. Denn beide Parteien haben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt, so daß für eine Sachentscheidung kein Raum mehr blieb.
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