OLG München - Beschluß vom 07.01.1993
18 W 2854/92
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1993, 73
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 3049/92

Erledigterklärung nach Schluß der mündlichen Verhandlung

OLG München, Beschluß vom 07.01.1993 - Aktenzeichen 18 W 2854/92

DRsp Nr. 1998/15402

Erledigterklärung nach Schluß der mündlichen Verhandlung

»Durch Einreichung eines Schriftsatzes können die Parteien auch noch nach Schluß der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären.«

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1 ;

Gründe:

Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.

Entgegen der Auffassung der Klägerin konnte das Landgericht gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO durch Beschluß über die Kosten des Verfahrens entscheiden. Denn beide Parteien haben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt, so daß für eine Sachentscheidung kein Raum mehr blieb.