BGH - Urteil vom 18.09.1992
V ZR 84/91
Normen:
BGB § 157 § 208 § 812 § 814 ; ZPO § 91a Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 157 ergänzende Auslegung 15
BGHR ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1 Erledigung 2
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 04.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 384/88
OLG Koblenz, vom 28.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 747/89

Erledigterklärung der Hauptsache bei hilfsweiser Aufrechterhaltung des Klageantrags - Ermittlung des Parteiwillens bei formgebundenen Rechtsgeschäften - Vorbehalt bei Leistung und Umkehr der Beweislast - Erfüllung

BGH, Urteil vom 18.09.1992 - Aktenzeichen V ZR 84/91

DRsp Nr. 2004/9445

Erledigterklärung der Hauptsache bei hilfsweiser Aufrechterhaltung des Klageantrags - Ermittlung des Parteiwillens bei formgebundenen Rechtsgeschäften - Vorbehalt bei Leistung und Umkehr der Beweislast - Erfüllung

1. Erklärt die Klagepartei den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, kann sie um eine Abweisung des an sich berechtigten Anspruchs lediglich aus dem Grunde, weil eine Erledigung nicht eingetreten ist, zu vermeiden, den ursprünglichen Klageantrag hilfsweise aufrecht erhalten. 2. Auch bei formgebundenen Rechtsgeschäften sind die Vorverhandlungen zur Ermittlung des Parteiwillens heranzuziehen, wenn ihr Ergebnis in der Urkunde einen, wenn auch nur unvollkommenen Ausdruck gefunden hat. In einem solchen Fall besteht für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Anlaß. 3. Ein Vorbehalt bei der Leistung steht der Erfüllung nicht entgegen, wenn der Schuldner nur ein Anerkenntnis (§ 208 BGB) vermeiden und die Wirkung des § 814 BGB ausschließen, sich also die Möglichkeit erhalten will, das Geleistete nach § 812 BGB zurückzufordern. Anders ist es jedoch, wenn der Schuldner in der Weise unter Vorbehalt leistet, daß dem Leistungsempfänger in einem späteren Rückforderungsrechtsstreit die Beweislast für das Bestehen des Anspruchs auferlegt werden soll; dann bleibt die Schuldtilgung in der Schwebe, Erfüllung tritt nicht ein.

Normenkette:

BGB § § § § ;