Die sofortige Beschwerde der Streithelferin der Antragsgegnerin zu 2) vom 23.09.2008 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve - Einzelrichterin - vom 29.08.2008 wird kostenfällig zurückgewiesen.
I.
Die sofortige Beschwerde der Streithelferin der Antragsgegnerin zu 2) vom 23.09.2008 (Bl. 345ff GA) gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve - Einzelrichterin - vom 29.08.2008 (Bl. 338 GA) ist gemäß §§ 494a Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag der Streithelferin vom 01.08.2008 (Bl. 326ff GA) zurückgewiesen, durch Beschluss gemäß § 494a Abs. 2 ZPO auszusprechen, dass die Antragstellerin die ihr - der Streitverkündeten - entstandenen Kosten zu tragen hat.
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