OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.01.2009
I-10 W 111/08
Normen:
ZPO § 101; ZPO § 494a;
Fundstellen:
MDR 2009, 894
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 29.08.2008

Erlass eines Kostenbeschlusses im selbständigen Beweisverfahren nach Erhebung der Hauptsacheklage

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.01.2009 - Aktenzeichen I-10 W 111/08

DRsp Nr. 2009/3299

Erlass eines Kostenbeschlusses im selbständigen Beweisverfahren nach Erhebung der Hauptsacheklage

Weder der Antragsgegner noch ein diesen unterstützender Streithelfer kann einen Kostenbeschluss nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO erwirken, wenn Hauptsacheklage erhoben worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Klageanspruch nur auf einen Teil des dem selbständigen Beweisverfahren zugrunde liegenden Sachverhaltes gestützt wird, an dem der Streithelfer nicht beteiligt ist.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Streithelferin der Antragsgegnerin zu 2) vom 23.09.2008 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve - Einzelrichterin - vom 29.08.2008 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 101; ZPO § 494a;

Gründe:

I.

Die sofortige Beschwerde der Streithelferin der Antragsgegnerin zu 2) vom 23.09.2008 (Bl. 345ff GA) gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve - Einzelrichterin - vom 29.08.2008 (Bl. 338 GA) ist gemäß §§ 494a Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag der Streithelferin vom 01.08.2008 (Bl. 326ff GA) zurückgewiesen, durch Beschluss gemäß § 494a Abs. 2 ZPO auszusprechen, dass die Antragstellerin die ihr - der Streitverkündeten - entstandenen Kosten zu tragen hat.