VerfG Brandenburg - Beschluss vom 21.08.2003
VfGBbg 157/03 EA
Normen:
LVBbg Art. 97 Art. 98 ; VerfGGBbg § 30 Abs. 1 § 32 Abs. 7 ; BRAGO § 113 Abs. 2 S. 3 ;

Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung aufschiebbarer Maßnahmen bis zur Entscheidung über die kommunale Verfassungsbeschwerde einer aufgelösten Gemeinde - Kommunale Selbstverwaltung; Gemeindegebietsreform; Gegenstandswert; Auslagenerstattung

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 21.08.2003 - Aktenzeichen VfGBbg 157/03 EA

DRsp Nr. 2008/499

Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung aufschiebbarer Maßnahmen bis zur Entscheidung über die kommunale Verfassungsbeschwerde einer aufgelösten Gemeinde - Kommunale Selbstverwaltung; Gemeindegebietsreform; Gegenstandswert; Auslagenerstattung

1. Es ist nicht zur Abwehr schwerer Nachteile zum gemeinen Wohl dringend geboten, das Inkrafttreten der Gemeindegebietsreform bis zur Entscheidung über die kommunalen Verfassungsbeschwerden aufgelöster Gemeinden auszusetzen.2. Es ist jedoch veranlasst, Vorkehrungen zu treffen, dass bis zu der Entscheidung über die kommunalen Verfassungsbeschwerden keine aufschiebbaren Entscheidungen oder Maßnahmen getroffen werden, die den Gemeinden im Fall ihres Obsiegens in der Hauptsache die Wiederherstellung ihrer Selbständigkeit unzumutbar erschweren oder ihr nicht wiedergutzumachende Nachteile einbringen würden, wie etwa das Unterbleiben der Veräußerung von Grundeigentum oder die Kennzeichnung von die aufgelöste Gemeinde betreffenden Vorgängen bei Aufstellung und Abwicklung des Haushalts.3. Auch ein allgemeines Wohlverhaltensgebot ist geeignet, sowohl das Land Brandenburg als auch die neu gebildete Gebietskörperschaft zu Zurückhaltung und Vorsicht anzuhalten.

Normenkette:

LVBbg Art. 97 Art. 98 ; VerfGGBbg § 30 Abs. 1 § 32 Abs. 7 ; BRAGO § 113 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe: