VerfG Brandenburg - Beschluss vom 21.08.2003
VfGBbg 131/03 EA
Normen:
LVBbg Art. 97 Art. 98 ; VerfGGBbg § 30 Abs. 1 § 32 Abs. 7 ; BRAGO § 113 Abs. 2 S. 3 ;

Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung aufschiebbarer Maßnahmen bis zur Entscheidung über die kommunale Verfassungsbeschwerde einer aufgelösten Gemeinde -

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 21.08.2003 - Aktenzeichen VfGBbg 131/03 EA

DRsp Nr. 2008/491

Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung aufschiebbarer Maßnahmen bis zur Entscheidung über die kommunale Verfassungsbeschwerde einer aufgelösten Gemeinde -

1. Es ist nicht zur Abwehr schwerer Nachteile zum gemeinen Wohl dringend geboten, das Inkrafttreten der Gemeindegebietsreform bis zur Entscheidung über die kommunalen Verfassungsbeschwerden aufgelöster Gemeinden auszusetzen.2. Es ist jedoch veranlasst, Vorkehrungen zu treffen, dass bis zu der Entscheidung über die kommunalen Verfassungsbeschwerden keine aufschiebbaren Entscheidungen oder Maßnahmen getroffen werden, die den Gemeinden im Fall ihres Obsiegens in der Hauptsache die Wiederherstellung ihrer Selbständigkeit unzumutbar erschweren oder ihr nicht wiedergutzumachende Nachteile einbringen würden, wie etwa das Unterbleiben der Veräußerung von Grundeigentum oder die Kennzeichnung von die aufgelöste Gemeinde betreffenden Vorgängen bei Aufstellung und Abwicklung des Haushalts.

Normenkette:

LVBbg Art. 97 Art. 98 ; VerfGGBbg § 30 Abs. 1 § 32 Abs. 7 ; BRAGO § 113 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe: