VerfG Brandenburg - Beschluss vom 18.09.2003
VfGBbg 230/03 EA
Normen:
LVBbg Art. 97 Art. 98 ; VerfGGBbg § 30 Abs. 1 § 32 Abs. 7 ; BRAGO § 113 Abs. 2 S. 3 ;

Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung aufschiebbarer Entscheidungen oder Maßnahmen bis zur Entscheidung über die kommunale Verfassungsbeschwerde einer aufgelösten Gemeinde - Kommunale Selbstverwaltung; Gemeindegebietsreform; Gegenstandswert; Auslagenerstattung

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 18.09.2003 - Aktenzeichen VfGBbg 230/03 EA

DRsp Nr. 2008/477

Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung aufschiebbarer Entscheidungen oder Maßnahmen bis zur Entscheidung über die kommunale Verfassungsbeschwerde einer aufgelösten Gemeinde - Kommunale Selbstverwaltung; Gemeindegebietsreform; Gegenstandswert; Auslagenerstattung

Normenkette:

LVBbg Art. 97 Art. 98 ; VerfGGBbg § 30 Abs. 1 § 32 Abs. 7 ; BRAGO § 113 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin, eine amtsangehörige Gemeinde, wehrt sich mit einer kommunalen Verfassungsbeschwerde (VfGBbg 222/03) gegen ihre Auflösung durch die in § 20 des Fünften Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz, Uckermark (5. GemGebRefGBbg) vom 24. März 2003 (GVBl I S. 82) vorgesehene Eingliederung in die Stadt Lindow (Mark). Die Vorschrift tritt zufolge § 48 Satz 1 des 5. GemGebRefGBbg am Tage der nächsten landesweiten Kommunalwahlen in Kraft. Als Wahltag ist der 26. Oktober 2003 festgesetzt. Mit ihrem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung greift die Antragstellerin außerdem die zufolge § 48 Satz 2 des 5. GemGebRefGBbg am Tage nach der Verkündung in Kraft getretenen Vorschriften zu den Folgen der Gemeindegebietsreform (§§ 32 bis 41 des 5. GemGebRefGBbg) und Regelungen zu den Kommunalwahlen 2003 (§§ 42 bis 45 des 5. GemGebRefGBbg) an.