VerfG Brandenburg - Beschluss vom 18.09.2003
VfGBbg 231/03 EA
Normen:
LVBbg Art. 97 Art. 98 ; VerfGGBbg § 30 Abs. 1 § 32 Abs. 7 ; BRAGO § 113 Abs. 2 S. 3 ;

Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung aufschiebbarer Entscheidungen oder Maßnahmen bis zur Entscheidung über die kommunale Verfassungsbeschwerde einer aufgelösten Gemeinde - Kommunale Selbstverwaltung; Gemeindegebietsreform; Gegenstandswert; Auslagenerstattung

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 18.09.2003 - Aktenzeichen VfGBbg 231/03 EA

DRsp Nr. 2008/476

Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung aufschiebbarer Entscheidungen oder Maßnahmen bis zur Entscheidung über die kommunale Verfassungsbeschwerde einer aufgelösten Gemeinde - Kommunale Selbstverwaltung; Gemeindegebietsreform; Gegenstandswert; Auslagenerstattung

Normenkette:

LVBbg Art. 97 Art. 98 ; VerfGGBbg § 30 Abs. 1 § 32 Abs. 7 ; BRAGO § 113 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin, eine amtsangehörige Gemeinde, beabsichtigt, eine kommunale Verfassungsbeschwerde gegen ihre Auflösung durch die in § 24 des Fünften Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz, Uckermark (5. GemGebRefGBbg) vom 24. März 2003 (GVBl I S. 82) vorgesehene Eingliederung in die Gemeinde Breese zu erheben. Die Vorschrift tritt zufolge § 48 Satz 1 des 5. GemGebRefGBbg am Tage der nächsten landesweiten Kommunalwahlen in Kraft. Als Wahltag ist der 26. Oktober 2003 festgesetzt.

Mit ihrem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt die Antragstellerin,

bis zur Entscheidung in der Hauptsache anzuordnen: