Durch die erst im Beschwerdeverfahren abgegebene Erklärung des Beklagten, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, hat sich das Rechtsmittel der Klägerin erledigt. Mit der als sofortige Beschwerde umzudeutenden rechtzeitig eingelegten "Erinnerung" der Klägerin hat sie sich zu Recht gegen die dem Beklagten im Kostenfestsetzungsbeschluß bei den Anwaltskosten berücksichtigte Umsatzsteuer mit dem Hinweis gewandt, daß der Beklagte bei seinem Kostenfestsetzungsantrag keine Erklärung gemäß § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO abgegeben habe.
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