OLG Karlsruhe - Beschluss vom 14.02.2000
11 W 11/00
Normen:
ZPO § 104 Abs. 2 S. 3 § 91 ;
Fundstellen:
JurBüro 2000, 477
Justiz 2000, 339
OLGReport-Karlsruhe 2000 389
OLGReport-Karlsruhe 2000, 389
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 381/95

Erklärung über Berechtigung zum Vorsteuerabzug - Einseitige Erledigterklärung der Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.02.2000 - Aktenzeichen 11 W 11/00

DRsp Nr. 2000/8852

Erklärung über Berechtigung zum Vorsteuerabzug - Einseitige Erledigterklärung der Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss

»1. Der Ansatz von Umsatzsteuer ersetzt nicht die nach § 103 Abs. 2 Satz 3 ZPO geforderte Erklärung, zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt zu sein.2. Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss kann auch einseitig für erledigt erklärt werden, wenn die Erklärung nach § 103 Abs. 2 Satz 3 ZPO erst im Rechtsmittelverfahren abgegeben wird.«

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 2 S. 3 § 91 ;

Gründe:

Durch die erst im Beschwerdeverfahren abgegebene Erklärung des Beklagten, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, hat sich das Rechtsmittel der Klägerin erledigt. Mit der als sofortige Beschwerde umzudeutenden rechtzeitig eingelegten "Erinnerung" der Klägerin hat sie sich zu Recht gegen die dem Beklagten im Kostenfestsetzungsbeschluß bei den Anwaltskosten berücksichtigte Umsatzsteuer mit dem Hinweis gewandt, daß der Beklagte bei seinem Kostenfestsetzungsantrag keine Erklärung gemäß § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO abgegeben habe.