OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 05.11.2008
3 O 577/08
Normen:
GKG § 66 Abs. 3; GKG § 66 Abs. 5 S. 1; VwGO § 67 Abs. 2; VwGO § 67 Abs. 4; VwGO § 84 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 129a;
Fundstellen:
NVwZ 2009, 854
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 23.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 301/07

Erkennungsdienstliche Behandlung: Antrag auf mündliche Verhandlung; Anwaltszwang; Beschwerde; Streitwert; Umdeutung; Vertretungszwang

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.11.2008 - Aktenzeichen 3 O 577/08

DRsp Nr. 2009/7936

Erkennungsdienstliche Behandlung: Antrag auf mündliche Verhandlung; Anwaltszwang; Beschwerde; Streitwert; Umdeutung; Vertretungszwang

1. Gem. § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO in der zum 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung gem. Art. 13 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Beratungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) besteht in Verfahren vor dem Oberverwaltungsgerichts auch bei Beschwerden gegen erstinstanzliche Streitwertbeschlüsse ein sog. Anwaltszwang. 2. Wird von der anwaltlich nicht vertretenen Partei ein als "sofortige Beschwerde" bezeichnetes Rechtmittel gegen einen Gerichtsbescheid eingelegt, ist dieses als Antrag auf mündliche Verhandlung umzudeuten.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 3; GKG § 66 Abs. 5 S. 1; VwGO § 67 Abs. 2; VwGO § 67 Abs. 4; VwGO § 84 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 129a;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

Das vom Kläger mit Schreiben vom 09. Oktober 2008 eingelegte Rechtsmittel der "sofortigen Beschwerde gegen Ihre Beschlüsse und die Höhe des Streitwertes vom 23.09.2008" wird vom Senat zunächst als Beschwerde gegen die im Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 23. September 2008 erfolgte Streitwertfestsetzung ausgelegt.