BFH - Beschluß vom 04.02.2000
II E 3/99; II E 4/99
Normen:
GKG (1975) § 5 Abs. 1 § 8 Abs. 1 ; GKG (2004) § 21 Abs. 1 § 67 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 964

Erinnerungsverfahren; unrichtige Sachbehandlung

BFH, Beschluß vom 04.02.2000 - Aktenzeichen II E 3/99; II E 4/99

DRsp Nr. 2000/4693

Erinnerungsverfahren; unrichtige Sachbehandlung

1. Im Erinnerungsverfahren kann der Erinnerungsführer nicht mit der Einwendung gehört werden, die dem Kostenansatz zugrunde liegende Gerichtsentscheidung sei unrichtig. 2. Eine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG liegt nur vor, wenn das Gericht offensichtlich gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat oder ihm ein offentliches Versehen unterlaufen ist. Ein solches Versehen kann auch in der Erteilung einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung liegen.

Normenkette:

GKG (1975) § 5 Abs. 1 § 8 Abs. 1 ; GKG (2004) § 21 Abs. 1 § 67 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

I. Gegen die Erinnerungsführerinnen wurden durch Kostenrechnungen vom 14. September 1998 Gerichtskosten für Klageverfahren betreffend Schenkungsteuer vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf in Höhe von jeweils 342 DM festgesetzt. Die Erinnerungsführerinnen beantragten, die Vollziehung der Kostenrechnungen auszusetzen. Diese Anträge lehnte das FG ab. Gegen diese Beschlüsse vom 25. November 1998 haben die Erinnerungsführerinnen jeweils Beschwerde eingelegt, die durch Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Juli 1999 II B 119/98 und II B 120/98 als unzulässig verworfen wurden. Die Kosten der Beschwerdeverfahren wurden jeweils den Erinnerungsführerinnen auferlegt.