OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.10.2014
11 B 789/14.A
Normen:
AsylVfG § 80; ZPO § 91 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
ZAR 2015, 76

Erinnerungsverfahren gegen die nichtrichterliche Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.10.2014 - Aktenzeichen 11 B 789/14.A

DRsp Nr. 2014/16562

Erinnerungsverfahren gegen die nichtrichterliche Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

1. § 80 AsylVfG bezieht sich nicht auf Erinnerungsverfahren gegen die nichtrichterliche Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.2. Wird im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ein anderer Rechtsanwalt tätig als im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, stehen dessen Gebührenanspruch die §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG nicht entgegen.3. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann auch für den Fall der Bejahung seiner entsprechenden Anwendung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Geltendmachung der Gebühren des im Abänderungsverfahren tätigen neuen Rechtsanwalts nicht entgegengehalten werden; diese Vorschrift stellt die Erstattungsfähigkeit von Kosten mehrerer Anwälte nur bei einem innerprozessualen Anwaltswechsel in Frage.

Tenor