Erinnerungsverfahren gegen die nichtrichterliche Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.10.2014 - Aktenzeichen 11 B 789/14.A
DRsp Nr. 2014/16562
Erinnerungsverfahren gegen die nichtrichterliche Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
1. § 80AsylVfG bezieht sich nicht auf Erinnerungsverfahren gegen die nichtrichterliche Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.2. Wird im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7VwGO ein anderer Rechtsanwalt tätig als im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5VwGO, stehen dessen Gebührenanspruch die §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5RVG nicht entgegen.3. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann auch für den Fall der Bejahung seiner entsprechenden Anwendung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Geltendmachung der Gebühren des im Abänderungsverfahren tätigen neuen Rechtsanwalts nicht entgegengehalten werden; diese Vorschrift stellt die Erstattungsfähigkeit von Kosten mehrerer Anwälte nur bei einem innerprozessualen Anwaltswechsel in Frage.
Tenor
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