KG - Beschluss vom 01.07.2003
1 AR 11/03
Normen:
GKG § 5 Abs. 1 ; KV Nr. 1227; GKG § 11 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 1 a.F. ;
Fundstellen:
JurBüro 2004, 325
KGReport-Berlin 2004, 115
NJW-RR 2003, 1723
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 453/00

Erinnerungsbefugnis der Staatskasse vor Bekanntgabe des Kostenansatzes an Kostenschuldner; Voraussetzungen der Ermäßigung der Urteilsgebühr

KG, Beschluss vom 01.07.2003 - Aktenzeichen 1 AR 11/03

DRsp Nr. 2003/14128

Erinnerungsbefugnis der Staatskasse vor Bekanntgabe des Kostenansatzes an Kostenschuldner; Voraussetzungen der Ermäßigung der Urteilsgebühr

»1. Der Vertreter der Staatskasse ist befugt, Erinnerung gegen einen Kostenansatz bereits vor dessen Bekanntgabe an den Kostenschuldner einzulegen. 2. Eine Ermäßigung der Urteilsgebühr nach KV Nr. 1227 tritt nicht ein, wenn das Berufungsgericht im Urteil von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe abgesehen und gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. lediglich ausgeführt hat, dass es den Gründen der angefochtenen Entscheidung folge.«

Normenkette:

GKG § 5 Abs. 1 ; KV Nr. 1227; GKG § 11 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 1 a.F. ;

Entscheidungsgründe: