Erinnerungsbefugnis der Staatskasse vor Bekanntgabe des Kostenansatzes an Kostenschuldner; Voraussetzungen der Ermäßigung der Urteilsgebühr
KG, Beschluss vom 01.07.2003 - Aktenzeichen 1 AR 11/03
DRsp Nr. 2003/14128
Erinnerungsbefugnis der Staatskasse vor Bekanntgabe des Kostenansatzes an Kostenschuldner; Voraussetzungen der Ermäßigung der Urteilsgebühr
»1. Der Vertreter der Staatskasse ist befugt, Erinnerung gegen einen Kostenansatz bereits vor dessen Bekanntgabe an den Kostenschuldner einzulegen.2. Eine Ermäßigung der Urteilsgebühr nach KV Nr. 1227 tritt nicht ein, wenn das Berufungsgericht im Urteil von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe abgesehen und gemäß § 543 Abs. 1ZPO a.F. lediglich ausgeführt hat, dass es den Gründen der angefochtenen Entscheidung folge.«