Erinnerungen gegen Kostenansatz für Kapitalerhöhung und Satzungsänderung - Verzinsung öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche wegen rechtsgrundlos entrichteter Gebühren
OLG Hamm, Beschluss vom 19.10.2000 - Aktenzeichen 15 W 250/00
DRsp Nr. 2001/118
Erinnerungen gegen Kostenansatz für Kapitalerhöhung und Satzungsänderung - Verzinsung öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche wegen rechtsgrundlos entrichteter Gebühren
»1. Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz für die Kapitalerhöhung und die Satzungsänderung entscheidet der Richter und nicht der Rechtspfleger.2. Der wegen rechtsgrundlos entrichteter Gebühren bestehende öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch gegen die Justizkasse schließt ab dem Zeitpunkt der Einzahlung Zinsen ein (wie BayObLG FGPrax 1999, 39 = NJW 1999, 1194 = Rpfleger 1999, 256).«