Die Erinnerungen des Schuldners gegen die Kostenansätze in den Kostenrechnungen des Bundesgerichtshofs vom 23. Juni 2009 - Kassenzeichen: 780009120806 - und vom 21. Juli 2009 - Kassenzeichen: 780009124512 - werden zurückgewiesen.
Die Eingaben des Schuldners vom 9. Juli und 6. August 2009, mit denen er den Kostenrechnungen vom 23. Juni und 21. Juli 2009 widerspricht, legt der Senat als Erinnerungen gegen den Gerichtskostenansatz aus.
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