LSG Thüringen - Beschluss vom 14.05.2018
L 1 SF 356/16 B
Normen:
VV- RVG Nr. 3103;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SF 579/15

Erinnerungen gegen einen KostenansatzUnterdurchschnittlicher Umfang einer anwaltlichen Tätigkeit

LSG Thüringen, Beschluss vom 14.05.2018 - Aktenzeichen L 1 SF 356/16 B

DRsp Nr. 2018/12513

Erinnerungen gegen einen Kostenansatz Unterdurchschnittlicher Umfang einer anwaltlichen Tätigkeit

1. Der durchschnittliche Umfang einer anwaltlichen Tätigkeit orientiert sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung, am Ablauf eines Verfahrens, jeweils bezogen auf das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld. 2. Maßgebend ist u.a. der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieb und objektiv verwenden musste.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 8. Dezember 2015 (S 27 SF 579/15 E) aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers für das Verfahren S 11 AS 7753/11 auf 399,54 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

VV- RVG Nr. 3103;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für das beim Sozialgericht (SG) Nordhausen anhängig gewesene Verfahren S 11 AS 7753/11 in dem der Beschwerdeführer die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 2. vertrat.