FG Niedersachsen - Beschluss vom 09.06.2005
11 KO 19/05
Normen:
FGO § 139 Abs. 1 ; RVG § 23 Abs. 1 Satz 1 ; GKG § 52 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1804

Erinnerung; Kostenfestsetzung; Rechtsanwaltsgebühren; Gegenstandswert; Gerichtsgebühren; Mindeststreitwert - Bemessung der nach § 139 Abs. 1 FGO zu erstattenden Gebühren für einen Rechtsanwalt/Steuerberater unter Berücksichtigung des Mindeststreitwerts nach § 52 Abs. 4 GKG

FG Niedersachsen, Beschluss vom 09.06.2005 - Aktenzeichen 11 KO 19/05

DRsp Nr. 2005/13088

Erinnerung; Kostenfestsetzung; Rechtsanwaltsgebühren; Gegenstandswert; Gerichtsgebühren; Mindeststreitwert - Bemessung der nach § 139 Abs. 1 FGO zu erstattenden Gebühren für einen Rechtsanwalt/Steuerberater unter Berücksichtigung des Mindeststreitwerts nach § 52 Abs. 4 GKG

1. Ist eine Klage im Dezember 2004 erhoben worden, ist bei der Bemessung der dem Rechtsanwalt zu erstattenden Gebühren und Auslagen das RVG anzuwenden. 2. Bei der Bemessung des Gegenstandswerts für das gerichtliche Verfahren sind die Wertvorschriften für die Gerichtsgebühren heranzuziehen. Aufgrund der Verweisung in § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG ist bei der Ermittlung des Gegenstandswertes von einem Mindestbetrag von 1.000 EUR auszugehen (§ 52 Abs. 4 GKG). 3. Die Einbeziehung des § 52 Abs. 4 GKG in die Bemessung des Gegenstandswertes zur Berechnung der Gebühren für den Rechtsanwalt entspricht dem Sinn und dem Zweck, den der Gesetzgeber mit der Einführung eines Mindeststreitwerts erreichen wollte.

Normenkette:

FGO § 139 Abs. 1 ; RVG § 23 Abs. 1 Satz 1 ; GKG § 52 ;

Tatbestand:

Verfahrensgegenstand ist der Kostenfestsetzungsbeschluss vom...Februar 2005. Die Beteiligten streiten um den Umfang der dem Erinnerungsführer zu erstattenden Aufwendungen.