FG Niedersachsen - Beschluss vom 31.08.2007
1 KO 6/07
Normen:
GKG § 66 Abs. 8 ; BewG § 146 Abs. 7 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1814

Erinnerung; Kostenfestsetzung; Kostenerstattung; Privatgutachten - Kosten für Privatgutachten nicht erstattungsfähig

FG Niedersachsen, Beschluss vom 31.08.2007 - Aktenzeichen 1 KO 6/07

DRsp Nr. 2007/18702

Erinnerung; Kostenfestsetzung; Kostenerstattung; Privatgutachten - Kosten für Privatgutachten nicht erstattungsfähig

1. Im Anwendungsbereich des § 146 Abs. 7 BewG (jetzt: § 138 Abs. 4 BewG) ist eine Erstattung der Kosten für ein Privatgutachten nicht vorgesehen. 2. Der Nachweis für den niedrigeren gemeinen Wert nach § 146 Abs. 2 BewG obliegt dem Stpfl. 3. Wem die Verpflichtung auferlegt worden ist, einen Nachweis zu führen und wer dazu in der Wahl seiner Nachweismittel frei ist, kann nicht für sich in Anspruch nehmen, dass die jeweils andere Prozesspartei die dafür aufgewandten Kosten trägt.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 8 ; BewG § 146 Abs. 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob Kosten für ein Privatgutachten zu erstatten sind.