FG Niedersachsen - Urteil vom 20.02.2002
16 KO 2/02
Normen:
FGO § 136 Abs. 2 ; GKG § 11 ; GKG Anlage 1 (Kostenverzeichnis);

Erinnerung; Kostenfestsetzung; Aussetzung der Vollziehung; Antragsrücknahme; Gerichtskosten - Keine Gerichtskostenfreiheit bei der Rücknahme eines gerichtlichen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.02.2002 - Aktenzeichen 16 KO 2/02

DRsp Nr. 2002/15511

Erinnerung; Kostenfestsetzung; Aussetzung der Vollziehung; Antragsrücknahme; Gerichtskosten - Keine Gerichtskostenfreiheit bei der Rücknahme eines gerichtlichen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung

1. Nimmt der Erinnerungsführer den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wirksam zurück, bedarf es einer Kostenentscheidung nicht. Die Kostenfolge ergibt sich hier unmittelbar aus § 136 Abs. 2 FGO. 2. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach § 11 GKG i.V.m. dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. 3. Die Gebühr könnte lediglich entfallen, wenn dies im Kostenverzeichnis vorgeschrieben wäre. Für den Fall der Rücknahme eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung fehlt im Kostenverzeichnis jedoch eine entsprechende Vorschrift. Eine zugunsten des Kostenschuldners zu schließende Regelungslücke liegt hierin nicht.

Normenkette:

FGO § 136 Abs. 2 ; GKG § 11 ; GKG Anlage 1 (Kostenverzeichnis);

Tatbestand:

I.

Der Erinnerungsführer hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurückgenommen. Daraufhin ist das Verfahren entsprechend § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch unanfechtbaren Beschluss eingestellt worden. Der Einstellungsbeschluss wurde dem Erinnerungsführer zugesandt. Mit Kostenrechnung vom ........... setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Gerichtskosten fest, die in voller Höhe dem Erinnerungsführer zur Last fielen.