Der Erinnerungsführer erhob mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten unter der Geschäftsnummer 11 K 2100/99 Klage gegen den Erinnerungsgegner mit dem Antrag, den Bescheid über die Ablehnung der Festsetzung einer Eigenheimzulage vom 20.1.1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.4.1999 aufzuheben. Im Kern ging es bei dem anschließend geführten Rechtsstreit um die Frage, ob durch die vom Erinnerungsführer durchgeführte Baumaßnahme ein begünstigtes Objekt nach § 2 des Eigenheimzulagengesetzes geschaffen wurde.
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