I. Im Ausgangsverfahren unterlag die Klägerin mit einer gegen das beklagte Land geführten Klage. Das beklagte Land hat Kostenfestsetzung beantragt. In diesem waren Reisekosten für den in A-Stadt ansässigen Prozessbevollmächtigten zum Gerichtstag B-Stadt in Höhe von 88,76 EUR netto enthalten. Diese Reisekosten nebst der darauf entfallenden Umsatzsteuer setzte das Arbeitsgericht im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.02.2008 ab. Der Beschluss wurde am 26.02.2008 zugestellt, das beklagte Land legte am 05.03.2008, soweit Fahrtkosten in Höhe von 88,76 EUR zuzüglich Umsatzsteuer abgesetzt wurden, Erinnerung ein. Der Rechtspfleger half der Erinnerung mit Verfügung vom 18.04.2008 nicht ab. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 24.04.2008 der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache gemäß §§ 56, 33 Abs. 7 RVG dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
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